KG - Urteil vom 05.06.1980
12 U 741/80
Normen:
BGB §§ 249 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)243c
ES Kfz-Schaden I-1/19
VRS 59, 162
VersR 1981, 64
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 106/79

Kosmetische Operationen zur Korrektur unfallbedingter Narben als ersatzfähiger Heilungsaufwand

KG, Urteil vom 05.06.1980 - Aktenzeichen 12 U 741/80

DRsp Nr. 1994/7966

Kosmetische Operationen zur Korrektur unfallbedingter Narben als ersatzfähiger Heilungsaufwand

Die Kosten einer kosmetischen Operation zur Korrektur unfallbedingter Narben gehören, soweit dieser Eingriff medizinisch indiziert ist, im Rahmen und in den Grenzen der Angemessenheit zum ersatzfähigen Heilungsaufwand.

Normenkette:

BGB §§ 249 823 ;

Hinweise:

Im Anschluß an KG. v. 22.1.1973, MDR 1973, 495. So auch KG. v. 25.10.1979, VersR 1980, 873; KG. v. 6. 6.1977, VerkMitt 1978, 16 auch dann, wann die Kosten dafür verhältnismäßig hoch sind.

Hinweis:

Insbesondere die Grenzen ersatzfähiger Kosten solcher Eingriffe hatte fünfeinhalb Jahre zuvor der BGH betont: Es gilt der Maßstab der (Un-)Verhältnismäßigkeit und (Un-)Zumutbarkeit (§§ 242, 251 Abs. 2 BGB), nachzulesen unter ES Kfz-Schaden I-1/14. Auf die Ausführungen des BGH in dieser Entscheidung nimmt ein weiteres Urteil des KG Bezug (Urteil - 12 U 2305/79 - 25.10.1979, in DRsp I (123) 243 d = VersR 1980, 873).

Die vom KG vorstehend aus MDR 1973, 495 zitierte eigene Entscheidung äußert sich zum Angemessenheitsmaßstab für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mehrkosten der zweiten Krankenhaus-Pflegeklasse (vgl. Hinweis unter ES Kfz-Schaden I-1/21).

Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 106/79
Fundstellen
DRsp I(123)243c
ES Kfz-Schaden I-1/19
VRS 59, 162
VersR 1981, 64