OLG Naumburg - Beschluss vom 18.08.2017
2 Wx 40/16
Normen:
BGB § 1965; ZGB-DDR § 369; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 4; GNotKG § 24 Nr. 9;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 16.03.2016

Kosten- und Kostenschuldner der Feststellung des Fiskalerbrechts

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 2 Wx 40/16

DRsp Nr. 2018/2441

Kosten- und Kostenschuldner der Feststellung des Fiskalerbrechts

1. Zu dem Verfahren der Erbenermittlung im Sinne von § 24 Nr. GNotKG, § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zählt auch die öffentliche Aufforderung vor Feststellung des Fiskalerbrechts nach § 1965 BGB (Bestätigung von OLG Naumburg, Beschluss v. 09.11.2015 - Az.: 12 W 75/15 -, FGPrax 2016, 93 f.). 2. Ein Nachlass, der aufgrund des Fiskalerbrechts der DDR (§ 369 ZGB) vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland in Volkseigentum übergegangen war, ist unmittelbar Bundeseigentum geworden, wenn zu ihm keine Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte oder beschränkten dinglichen Rechte gehören. 3. Ein Nachlass, der aufgrund des Fiskalerbrechts der DDR (§ 369 ZGB) in Volkseigentum übergegangen war, stellt unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar, wenn zu ihm Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder beschränkte dingliche Rechte gehören. 4. Solange kein bestandskräftiger Vermögenszuordnungsbescheid ergangen ist, müssen die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und demzufolge auch der Kostenbeamte - die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Fiskalerbes der DDR in eigener Zuständigkeit beurteilen und entscheiden.