BGH - Urteil vom 18.04.1985
I ZR 220/83
Normen:
RabattG § 12, § 1 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1684
DRsp II(237)194d-e
JuS 1986, 67
MDR 1986, 120
NJW 1985, 2950
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Kraftfahrzeug-Rabatt; Rechtsmißbräuchlichkeit des massiven Vorgehens gegen behauptete Rabattverstöße zahlreicher Kfz-Händler; Anwendbarkeit des RabattG auf Personenkraftwagen der Mittelklasse

BGH, Urteil vom 18.04.1985 - Aktenzeichen I ZR 220/83

DRsp Nr. 1992/4403

Kraftfahrzeug-Rabatt; Rechtsmißbräuchlichkeit des massiven Vorgehens gegen behauptete Rabattverstöße zahlreicher Kfz-Händler; Anwendbarkeit des RabattG auf Personenkraftwagen der Mittelklasse

»a) Zur Frage der Anforderungen an den Tatsachenvortrag, wenn geltend gemacht wird, ein massiertes Vorgehen gegen behauptete Rabattverstöße zahlreicher Kfz-Händler sei rechtsmißbräuchlich. b) Personenkraftwagen der Mittelklasse mit üblichen Ausstattungsmerkmalen sind Waren des täglichen Bedarfs im Sinn des § 1 Abs. 1 RabattG. c) Benutzt ein Kraftfahrzeughändler im Verkaufsgespräch bei der Zusammenstellung der vom Kunden gewählten Ausstattung und des daraus folgenden Preises die Listen der Hersteller, die unverbindlich empfohlene Preise enthalten, so entnimmt der Kunde aus der Angabe des aus der Zusammenstellung folgenden Preises im allgemeinen noch nicht ohne weiteres die Angabe des Normalpreises des Händlers.«

Normenkette:

RabattG § 12, § 1 ;

Tatbestand:

Der klagenden Verein, in den sich alle Vertragshändler der Firma V. AG und A. N. A.-U AG zusammengeschlossen haben, hat sich in § 2 seiner Satzung u.a. die Aufgabe gestellt, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeughandel zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.

Die Beklagte vertreibt als selbständiges Automobilhandelsunternehmen Kraftfahrzeuge der Firma A. O. AG.