Der klagenden Verein, in den sich alle Vertragshändler der Firma V. AG und A. N. A.-U AG zusammengeschlossen haben, hat sich in § 2 seiner Satzung u.a. die Aufgabe gestellt, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Kraftfahrzeughandel zu überwachen und Verstöße zu verfolgen.
Die Beklagte vertreibt als selbständiges Automobilhandelsunternehmen Kraftfahrzeuge der Firma A. O. AG.
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