FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2005
8 K 82/05
Normen:
KraftStG (1979) § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. b § 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 69

Kraftfahrzeugsteuer für ehemaliges Postfahrzeug VW Polo 6 NF

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 8 K 82/05

DRsp Nr. 2005/19466

Kraftfahrzeugsteuer für ehemaliges Postfahrzeug VW Polo 6 NF

Ein ehemaliges, zweitüriges, verkehrsrechtlich als LKW eingestuftes Postfahrzeug der Marke Volkswagen (VW), Typ Polo 6 NF (Antriebsart Dieselmotor, Hubraum von 1.896 cm3) ist bei der Kraftfahrzeugsteuer auch dann als PKW und nicht als LKW zu behandeln, wenn es nur zwei Sitzplätze vorne und keine hintere Sitzbank, auch keine hinteren Sicherheitsgurte hat, wenn aber die Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Fahrzeugs ausmacht und das Fahrzeug nach seinem äußeren Erscheinungsbild, z.B. weil es auch hinten Glasfenster hat, wie ein PKW wirkt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG (1979) § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. b § 2 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - wie bei einem Lastkraftwagen (LKW) - nach dem zulässigen Gesamtgewicht oder - wie bei einem Personenkraftwagen (PKW) - nach dem Hubraum festzusetzen ist.