BVerwG - Urteil vom 16.05.2000
4 C 3.99
Normen:
EKrG § 2 Abs. 2 § 3 Nr. 2 § 13 Abs. 2 ; EBO § 11 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1881
NZV 2001, 50
VRS 99, 392
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 1/91
VG Hamburg, vom 18.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VG 882/84

Kreuzungsrechtsverhältnis; Baulastregelung; Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs; Baumaßnahme außerhalb eines Bauübergangs; verkehrliche Entlastung; Entfallen der Notwendigkeit, einen Bahnübergang zu ändern; Begriff des starken Verkehrs

BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 4 C 3.99

DRsp Nr. 2006/8641

Kreuzungsrechtsverhältnis; Baulastregelung; Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs; Baumaßnahme außerhalb eines Bauübergangs; verkehrliche Entlastung; Entfallen der Notwendigkeit, einen Bahnübergang zu ändern; Begriff des starken Verkehrs

»1. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 EKrG kommt auch dann in Betracht, wenn die verkehrliche Entlastung des Bahnübergangs i.S.d. § 3 Nr. 2 EKrG nicht der Hauptzweck, sondern nur einer von mehreren Zwecken ist, die mitbestimmend für die Baumaßnahme sind. 2. Eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt sich i.S.d. § 13 Abs. 2 EKrG nicht schon dann, wenn sie aufgrund der durchgeführten Baumaßnahme als nicht mehr besonders dringlich erscheint. Die Maßnahme, mit der eine Entlastung des Bahnübergangs bezweckt wird, muß die Gewähr dafür bieten, daß sich in absehbarer Zeit eine Änderung nicht mehr als notwendig erweisen wird. 3. § 11 Abs. 10 EBO eignet sich als Maßstab, an dem sich ablesen läßt, wann es im Interesse der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs geboten ist, einen Bahnübergang durch den Bau einer Überführung und nicht bloß in sonstiger Weise zu ändern.«

Normenkette:

EKrG § 2 Abs. 2 § 3 Nr. 2 § 13 Abs. 2 ; EBO § 11 Abs. 10 ;

Gründe:

I.