OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2020
9 U 96/20
Normen:
ZPO § 287; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 843;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 13/19

Kriterien für die Bemessung des SchmerzensgeldesAnforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 96/20

DRsp Nr. 2020/15589

Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes Anforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens

1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 843;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Klägerin steht ein den Betrag von 7.000,- € übersteigendes Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB nicht zu.