Kriterien für die Bemessung des SchmerzensgeldesAnforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens
OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 9 U 96/20
DRsp Nr. 2020/15589
Kriterien für die Bemessung des SchmerzensgeldesAnforderungen an die Darlegung eines Haushaltsführungsschadens
1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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