BGH - Urteil vom 24.04.1985
IVa ZR 166/83
Normen:
AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 7 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 1986, 131
r+s 1985, 159
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Obliegenheitsverletzung; Wegfall des versicherten Interesses

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 166/83

DRsp Nr. 1994/4433

Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Obliegenheitsverletzung; Wegfall des versicherten Interesses

»Zum Wegfall des versicherten Interesses.« 1. Die Regelung des § 5 Abs. 2 AKB (Wegfall des vereinbarten Interesses) stellt keine Risikoabgrenzung dar, sondern eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherungsnehmer anhält, das versicherte Fahrzeug auf Dauer in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Platz abzustellen. 2. Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG besteht auch in den Fällen, in denen der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt. 3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das versicherte Interesse vor Ablauf der Kündigungsfrist dauernd und vollständig weggefallen ist. Mit dem Diebstahl eines Kfz fällt das versicherte Interesse aber nur dann weg, wenn unter den gegebenen Umständen keine Aussicht mehr besteht, das entwendete Fahrzeug wiederzubeschaffen.

Normenkette:

AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 Abs. 7 ; VVG § 6 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand: