Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung de r von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.
Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt E betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:
"Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung ".
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|