BGH - Urteil vom 12.03.2014
IV ZR 255/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kamenz, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 365/12
LG Görlitz, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 15/13

Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer; Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 255/13

DRsp Nr. 2014/5638

Kündigung einer Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer; Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Dieser macht widerklagend Rückzahlung de r von ihm auf diese geleisteten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.

Der Beklagte stellte am 29. Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt E betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:

"Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung ".