BGH - Urteil vom 10.02.1999
IV ZR 56/98
Normen:
AKB § 4 Abs. 1a S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 711
BGHR AVB Kraftfahrtvers. § 4 Abs. 1a Kündigung 1
BGHR VVG § 8 Abs. 2 Kündigung 1
DAR 1999, 213
MDR 1999, 610
NJW-RR 1999, 818
NZV 1999, 201
SP 1999, 284
VRS 97, 109
VersR 1999, 576
ZfS 1999, 245
r+s 1999, 186
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Kündigung eines Vertrages in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen IV ZR 56/98

DRsp Nr. 1999/3315

Kündigung eines Vertrages in der Fahrzeugversicherung

»Die Wendung "...ich möchte zum nächstmöglichen Termin meine Kfz-Vollkasko-Versicherung kündigen ..." stellt in der Regel keinen Antrag auf Aufhebung des Versicherungsvertrages zu einem vom Versicherer zu wählenden Zeitpunkt dar.«

Normenkette:

AKB § 4 Abs. 1a S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigungsleistungen in Höhe von 90.488,02 DM. Sie hat behauptet, ihr PKW Mercedes Benz S500 sei in der Nacht vom 21./22. Mai 1996 in B. gestohlen worden. Die Beklagte, die eine Entwendung des Fahrzeugs bestritten hat, verweigert Versicherungsleistungen, weil der Versicherungsvertrag bei Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles bereits beendet gewesen sei.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten neben einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1993 und einer Vertragsdauer von einem Jahr genommen. Nach Maßgabe des der Klägerin darüber erteilten Versicherungsscheins vom 30. Januar 1993 verlängert sich der mit einer solchen Vertragsdauer geschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Mit Schreiben vom 24. Februar 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit: