LAG München - Urteil vom 28.11.2017
7 Sa 404/17
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 17; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 287 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13395/16

Kündigungsschutzklage und UrlaubsansprücheSchadensersatzanspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs nur bei Verzug des Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 404/17

DRsp Nr. 2019/11867

Kündigungsschutzklage und Urlaubsansprüche Schadensersatzanspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubs nur bei Verzug des Arbeitgebers

1. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt regelmäßig keine Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für Entfristungsklagen nach § 17 TzBfG. 2. Will der Arbeitnehmer die Abgeltung des Ersatzurlaubs als Schadensersatz geltend machen, muss der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug gewesen sein. Dazu bedarf es einer Mahnung des Arbeitnehmers. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber eine Urlaubsgewährung eindeutig und unmissverständlich ablehnt und deshalb eine Mahnung entbehrlich wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2017 - 3 Ca 13395/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRCh Art. 31 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 17; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 287 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Urlaub für die Kalenderjahre 2013 bis einschließlich 2015.

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