Kürzung von Ersatzansprüchen gegen einen mit dem Ehegatten gesamtschuldnerisch haftenden Unfallverursacher
BGH, Urteil vom 02.11.1982 - Aktenzeichen VI ZR 32/81
DRsp Nr. 1994/4803
Kürzung von Ersatzansprüchen gegen einen mit dem Ehegatten gesamtschuldnerisch haftenden Unfallverursacher
Sind für eine Unfallverletzung sowohl der Ehegatte des Verletzten als auch ein Dritter verantwortlich, dann sind die Ersatzansprüche gegen den Dritten nicht deshalb von vornherein um den Mitverantwortungsanteil des Ehegatten zu kürzen, weil gegen ihn der Verletzte nach § 1353BGB Ansprüche nicht geltend machen kann (hier: Schmerzensgeldanspruch).