LAG Chemnitz - Urteil vom 19.02.2024
2 SaGa 9/23
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615; BGB § 293 ff; SGB IX § 164 Abs. 4; ZPO analog § 935; ZPO analog § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 33/23

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.02.2024 (2 SaGa 9/23) - DRsp Nr. 2024/5696

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 2 SaGa 9/23

DRsp Nr. 2024/5696

1. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis setzt der Verfügungsgrund zum Erlass einer auf tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung kein "besonderes" Beschäftigungsinteresse voraus. Bei bestehendem Verfügungsanspruch genügt vielmehr die bei Nichtbeschäftigung drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung. 2. Ein Anspruch auf Zahlung eines Notbedarfsentgelts kann sich hinsichtlich der Höhe an den Pfändungsfreigrenzen orientieren.

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.11.2023 - Az. 7 Ga 33/23 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 als Crewbusfahrer im ...Team im Bereich des Flughafens ... zu beschäftigen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Verfügungskläger 2.666,23 € netto zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 615; BGB § 293 ff; SGB IX § 164 Abs. 4; ZPO analog § 935; ZPO analog § 940;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Verfügungsklägers.

1.) 2.) 1.) 2.) 1. 2.