LAG Hamm - Urteil vom 30.07.1990
19 (14) Sa 1824/89
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2267
NJW 1991, 861
NZV 1991, 235
PersF 1991, 142
ZfS 1991, 269

LAG Hamm - Urteil vom 30.07.1990 (19 (14) Sa 1824/89) - DRsp Nr. 1994/16016

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.1990 - Aktenzeichen 19 (14) Sa 1824/89

DRsp Nr. 1994/16016

1. Wird ein Berufskraftfahrer anläßlich einer beruflich bedingten Fahrt mit einer Geldbuße belegt, muß er diese grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen tragen. 2. Die Abwälzung der Buße auf den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn dieser vertraglich verpflichtet war, den Arbeitnehmer vor dem Rechtsverstoß und damit vor Bestrafung zu bewahren.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütung und Urlaubsabgeltung; außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagten hätten es zu vertreten, daß er als Kraftfahrer mit einem Bußgeld belegt worden sei.