1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.08.2018 -
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Am 06.12.2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 21.02.2011 erklärte der Beklagte ein Anerkenntnis für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011. Dieses Anerkenntnis wurde mit Schreiben vom 13.05.2011 auf den Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 30.11.2010 erstreckt.
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