Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.08.2019, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung im Tarif "Optimal" mit einer Selbstbeteiligung von 500,- €.
Dem Vertragsverhältnis liegen die
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