OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2020
4 U 98/18
Normen:
BGB § 307; BGB § 309 Nr. 14; AKB A.2.10.1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.07.2018

Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung für ein KraftfahrzeugSachverständigenverfahren zur Ermittlung eines WiederbeschaffungswertesBegriff des Schlichtungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 98/18

DRsp Nr. 2021/5678

Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug Sachverständigenverfahren zur Ermittlung eines Wiederbeschaffungswertes Begriff des Schlichtungsverfahrens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 309 Nr. 14; AKB A.2.10.1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für einen Audi A 7 Sportback abgeschlossen hatte, welcher ihm am 22.07.2015 entwendet wurde. Teil der in den Vertrag einbezogenen AKB ist folgende Regelung (siehe Bl. 119 GA):

A.2.10 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A.2.10.1 Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.

1. 2.