Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für einen Audi A 7 Sportback abgeschlossen hatte, welcher ihm am 22.07.2015 entwendet wurde. Teil der in den Vertrag einbezogenen
A.2.10 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A.2.10.1 Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
1. 2.
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