BGH - Urteil vom 02.04.2014
IV ZR 124/13
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 3; VVG § 28 Abs. 3; VVG § 32 S. 1; VVG § 128 S. 1-3; BGB § 306 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
MDR 2014, 658
NJW 2014, 1813
NJW 2014, 6
VersR 2014, 699
WM 2014, 939
r+s 2014, 282
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 261 C 26459/11
LG München I, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 12152/12

Leistungsausschluss bei Verfolgen von originär eigenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers i.R.d. Übertragung zur Sicherheit an einen Dritten; Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz durch den Rechtsschutzversicherer i.R.d. Rückzahlung von Versicherungsprämien des früheren Lebensversicherers

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 124/13

DRsp Nr. 2014/7354

Leistungsausschluss bei Verfolgen von originär eigenen Ansprüchen des Versicherungsnehmers i.R.d. Übertragung zur Sicherheit an einen Dritten; Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz durch den Rechtsschutzversicherer i.R.d. Rückzahlung von Versicherungsprämien des früheren Lebensversicherers

Der Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit an einen Dritten übertragen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 3; VVG § 28 Abs. 3; VVG § 32 S. 1; VVG § 128 S. 1-3; BGB § 306 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.