Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 25. Mai 2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihr für eine Auseinandersetzung mit ihrem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
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