BGH - Urteil vom 02.04.2014
IV ZR 58/13
Normen:
VVG § 28; VVG § 128 S. 3;
Fundstellen:
r+s 2015, 347
Vorinstanzen:
AG München, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 261 C 26457/11
LG München I, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 6397/12

Leistungsausschluss einer Rechtschutzversicherung bei Vereinbarung einer Sicherungsabtretung in einem Prozessbetreuungsvertrag; Informationspflichten eines Versicherungsnehmers bei Beruhen der Pflicht auf einer unwirksamen Klausel

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen IV ZR 58/13

DRsp Nr. 2014/7184

Leistungsausschluss einer Rechtschutzversicherung bei Vereinbarung einer Sicherungsabtretung in einem Prozessbetreuungsvertrag; Informationspflichten eines Versicherungsnehmers bei Beruhen der Pflicht auf einer unwirksamen Klausel

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

VVG § 28; VVG § 128 S. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt:

"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls

(...)

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(...)