Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt:
"§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
(...)
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(...)
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|