Tatbestand:
Der Kläger hatte bei der Beklagten für seinen Personenkraftwagen eine Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der AKB abgeschlossen. Nach seiner Darstellung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, was von der Revision nicht angegriffen wird, ist er verschlossene PKW in der Nacht zum 19. Februar 1982 zwischen 23.00 Uhr und 0.20 Uhr in einem Parkhaus von unbekannten Tätern aufgebrochen worden. Der oder die Täter haben die beiden Türscheiben zertrümmert, das Handschuhfach aufgebrochen und mit einem im Wageninnern befindlichen Schlüssel, bei dem streitig ist, ob er offen sichtbar auf der Mittelkonsole oder im verschlossenen Handschuhfach lag, auch den Kofferraum geöffnet. Die Beklagte bestreitet ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der aus dem Kofferraum entwendeten Gegenstände. Sie meint, insoweit habe der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: