OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.09.2017
5 U 43/16
Normen:
VVG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2018, 672
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 52/15

Leistungsfreiheit der Fahrzeugvollversicherung wegen arglistiger Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch Falschangaben zum Hergang des Unfallereignisses

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 43/16

DRsp Nr. 2018/3761

Leistungsfreiheit der Fahrzeugvollversicherung wegen arglistiger Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch Falschangaben zum Hergang des Unfallereignisses

Lässt sich der von der Versicherungsnehmerin in der Fahrzeugvollversicherung aufgrund eigener Wahrnehmung geschilderte Unfallhergang aus technischer Sicht nicht mit dem festgestellten Schadensbild in Einklang bringen, so ist von einer bewusst unrichtigen Schilderung des Schadenshergangs auszugehen. Dies wiederum ist nur damit zu erklären, dass sie auf die Regulierung des Versicherungsfalls Einfluss nehmen wollte und folglich arglistig handelte.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 - 14 O 52/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.324 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallgeschehens vom 05.06.2014.