OLG München - Endurteil vom 24.03.2017
10 U 3749/16
Normen:
AKB 2008 Nr. A.2.3.2;
Fundstellen:
VersR 2018, 160
Vorinstanzen:
LG München II, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2398/14

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem FahrzeugDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ausschlussklausel gem. Nr. A.2.3.2 AKB 2008

OLG München, Endurteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 10 U 3749/16

DRsp Nr. 2017/14168

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ausschlussklausel gem. Nr. A.2.3.2 AKB 2008

1. Es ist grundsätzlich Sache des Fahrzeugversicherers, darzulegen und zu beweisen, dass Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug "ohne Einwirkung von außen" entstanden sind, so dass die Ausschlussklausel gem. Nr. A.2.3.2 AKB 2008 greift. 2. Jedoch trifft den Versicherungsnehmer für eine derartige Einwirkung von außen eine sekundäre Darlegungslast. Diese sekundäre Darlegungslast erfordert, dass über die eigene Unfalldarstellung hinaus gehende objektive Anhaltspunkte vorgetragen werden, die auf die Beteiligung eines fremden Fahrzeugs schließen lassen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 05.09.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB 2008 Nr. A.2.3.2;

Gründe

A.

I. II.