Die Berufung des Klägers vom 05.09.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München II sowie dieses Urteil sind jeweils vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
I. II.
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