OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.09.2013
12 U 43/13
Normen:
VVG § 23; VVG § 26;
Fundstellen:
BB 2013, 2369
DAR 2013, 643
VersR 2014, 326
r+s 2013, 542
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 103/11

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Einbaus mangelhafter Teile

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 12 U 43/13

DRsp Nr. 2013/20853

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Einbaus mangelhafter Teile

Mangelhafte Einbauten in ein Kraftfahrzeug stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2013 - 6 O 103/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.340,00 € nebst 5 Prozentpunkt Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit es durch diese Entscheidung bestätigt wird.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 23; VVG § 26;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt wegen eines Brandschadens am 27.06.2010 Leistungen aus einer Fahrzeugvollversicherung, die mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR seit 2004 besteht. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung und grob schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls.