In dem Rechtsstreit
A# V###### AG ./. A###
wird auf die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf folgendes hingewiesen:
Nach Vorberatung der Sache beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen der Beklagten keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.
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