OLG Brandenburg - Urteil vom 02.06.2010
3 U 142/09
Normen:
AKB § 7 Nr. I Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 25/09

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers im Diebstahlsfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 3 U 142/09

DRsp Nr. 2010/15651

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers im Diebstahlsfall

Der Versicherer in der Fahrzeugversicherung bleibt wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlass eines Schadensfalls die Frage nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug unzutreffend verneint und im Übrigen einen kurz zuvor beseitigten Schaden am Fahrzeug verschweigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 25/09 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 7 Nr. I Abs. 2 S. 4;

Gründe: