Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das am 04. August 2009 verkündete und am 28. August 2009 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommen dürfte, weil der Senat nach Vorberatung der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel aufgrund der erstinstanzlich festgestellten Tatsachengrundlage in der Sache Aussicht auf Erfolg verspricht
1. [.... [siehe Tenor]]
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