OLG München - Urteil vom 25.04.2014
10 U 3357/13
Normen:
StVG § 142 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2014, 469
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 402/12

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung von Fragen nach den Umständen des Schadensfalls

OLG München, Urteil vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 3357/13

DRsp Nr. 2014/7415

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung von Fragen nach den Umständen des Schadensfalls

Hat der Versicherungsnehmer Fragen zu einem Fahrzeugschaden dahingehend unrichtig beantwortet, dass sowohl die Frage nach Personenschäden als auch den näheren Umständen des Schadenshergangs unrichtig beantwortet worden sind, so ist der Versicherer wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit frei, wenn hierdurch die Sachaufklärung, insbesondere hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers, erheblich erschwert worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin vom 21.08.2013 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 01.08.2013 (Az. 74 O 402/12) wird zurückgewiesen.

II.

Das vorgenannte Urteil des LG Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 142 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.