OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2017
9 U 191/16
Normen:
VVG § 28; AKB Nr. E.1.1; AKB Nr. E 3.2; AKB Nr. E.6.1; AKB Nr. E.6.2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4/16

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls und Verkauf des unreparierten UnfallfahrzeugsAnforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis der Obliegenheitsverletzung

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 9 U 191/16

DRsp Nr. 2019/5105

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls und Verkauf des unreparierten Unfallfahrzeugs Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis der Obliegenheitsverletzung

1. Der Fahrzeugversicherer ist zur Leistungskürzung auf Null berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall erst angezeigt hat, nachdem er das unreparierte Unfallfahrzeug veräußert hat. 2. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Kausalitätsgegenbeweis hinsichtlich Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten ist nur erbracht, wenn sicher feststeht, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 4/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.786,99 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28; AKB Nr. E.1.1; AKB Nr. E 3.2; AKB Nr. E.6.1; AKB Nr. E.6.2;

Gründe