OLG Dresden - Beschluss vom 13.11.2017
4 U 1121/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3203/13

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis

OLG Dresden, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 1121/17

DRsp Nr. 2018/924

Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers bei einem Unfallereignis

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als 2 Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung "auf Null" rechtfertigt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.