OLG Bremen - Urteil vom 02.10.2007
3 U 27/07
Normen:
VVG § 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 49 ; AKB § 7 I Abs. 2 ; AKB § 12 Abs. 1 ; AKB § 13 Abs. 1 ; StGB § 13 ; StGB § 27 ; StGB § 142 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1631/06

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht durch Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen?

OLG Bremen, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 3 U 27/07

DRsp Nr. 2007/22332

Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht durch Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen?

»Keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kraftfahrtversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeuges die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.«

Normenkette:

VVG § 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; VVG § 49 ; AKB § 7 I Abs. 2 ; AKB § 12 Abs. 1 ; AKB § 13 Abs. 1 ; StGB § 13 ; StGB § 27 ; StGB § 142 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Kaskoversicherer, Ersatz für einen an ihrem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden.