OLG Nürnberg - Urteil vom 29.06.2000
8 U 1279/00
Normen:
StGB § 142 ; AKB §§ 7 I Abs. 2 S. 3 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 91
OLGR-Nürnberg 2000, 316

Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Unfallflucht

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 8 U 1279/00

DRsp Nr. 2000/7808

Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Unfallflucht

»Entfernt sich der Versicherungsnehmer bei einem verursachten Fremdschaden in Höhe von 1.050,00 DM von der Unfallstelle und meldet er den Schaden erst am nächsten Tag dem Geschädigten, so ist der Kaskoversicherer wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit. § 142 Abs. 4 StGB enthält nur eine Strafzumessungsregel und verhindert die schuldhafte Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB nicht.«

Normenkette:

StGB § 142 ; AKB §§ 7 I Abs. 2 S. 3 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte wegen der vom Kläger begangenen Unfallflucht (§ 162 StGB) gemäß §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, 7 V Abs. 4 AKB, VI Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei wurde.

Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Gründe des Ersturteils, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen werden.

Die hiergegen in der Berufung gerichteten Angriffe greifen nicht durch: