Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Benutzung abgefahrener Reifen
BGH, Urteil vom 31.05.1965 - Aktenzeichen II ZR 66/63
DRsp Nr. 1994/6101
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Benutzung abgefahrener Reifen
1. Verletzt der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines mit abgefahrenen Reifen ausgerüsteten Kfz seine Gefahrstandspflicht, so wird der Versicherer nach § 25 Abs. 1VVG grundsätzlich leistungsfrei. 2. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt jedoch gemäß § 25 Abs. 3VVG bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfall gehabt hat. 3. Den Beweis hierfür hat der Versicherungsnehmer zu führen.