BGH - Urteil vom 31.05.1965
II ZR 66/63
Normen:
VVG § 25 ;
Fundstellen:
VersR 1965, 752

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Benutzung abgefahrener Reifen

BGH, Urteil vom 31.05.1965 - Aktenzeichen II ZR 66/63

DRsp Nr. 1994/6101

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Benutzung abgefahrener Reifen

1. Verletzt der Versicherungsnehmer durch die Benutzung eines mit abgefahrenen Reifen ausgerüsteten Kfz seine Gefahrstandspflicht, so wird der Versicherer nach § 25 Abs. 1 VVG grundsätzlich leistungsfrei. 2. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt jedoch gemäß § 25 Abs. 3 VVG bestehen, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfall gehabt hat. 3. Den Beweis hierfür hat der Versicherungsnehmer zu führen.

Normenkette:

VVG § 25 ;
Fundstellen
VersR 1965, 752