OLG Hamm - Urteil vom 14.08.1985
20 U 407/84
Normen:
VGB § 13 S. 1, 2; VVG § 6 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
VersR 1986, 1177
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 262/83

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen der Nichtanzeige der Veräußerung durch Verschulden des Veräußerers oder Erwerbers; Gefahrerhöhung als eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluß tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände (hier: Leerstand einer Villa)

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.1985 - Aktenzeichen 20 U 407/84

DRsp Nr. 2024/2967

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen der Nichtanzeige der Veräußerung durch Verschulden des Veräußerers oder Erwerbers; Gefahrerhöhung als eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluß tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände (hier: Leerstand einer Villa)

1. Leistungsfreiheit wegen der Nichtanzeige der Veräußerung eines versicherten Gebäudes setzt voraus, dass entweder den Veräußerer oder den Erwerber ein Verschulden trifft. Das folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, der für vertraglich begründete Obliegenheiten gilt. 2. Zwar kann es als Gefahrerhöhung (§§ 8 VGB, 23 ff VVG) unter Umständen auch in der Feuerversicherung anzusehen sein, wenn ein Wohngebäude nicht mehr bewohnt wird und längere Zeit leersteht, sofern das Gebäude kraft seiner Lage oder seines Zustandes Unbefugte einlädt. Allerdings wird die Brandgefahr bei Wohngebäuden durch das bloße Leerstehen möglicherweise eher vermindert, wenn nicht besondere Umstände die Wahrscheinlichkeit vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung durch Dritte wahrscheinlicher machen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. August 1984 verkündete Teilurteil der 4. Ferien-Zivikammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.