Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Auskunft über die Menge genossenen Alkohols
BGH, Urteil vom 11.03.1965 - Aktenzeichen II ZR 25/63
DRsp Nr. 1994/6115
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen unrichtiger Auskunft über die Menge genossenen Alkohols
Hat der Versicherte die Frage des Haftpflichtversicherers nach der Zeit des vor einem Unfall genossenen Alkohols bewußt unrichtig beantwortet und hierbei auch bewußt unrichtige Angaben über die Menge des getrunkenen Alkohols gemacht, so wird der Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dadurch ausgeräumt, daß der Versicherte die Polizeidienststelle, den den Unfall aufgenommen hatte, sowie den Entzug des Führerscheins zutreffen angegeben und den Versicherer dadurch in die Lage versetzt hat, die Ermittlungsakten einzusehen und daraus die Unrichtigkeit des angegebenen Alkoholgenusses zu erkennen.