BGH - Urteil vom 16.10.2013
IV ZR 390/12
Normen:
VVG § 22; VVG § 156; VVG § 178 Abs. 2; VVG § 179 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 2; VVG § 19; VVG § 20; VVG § 21;
Fundstellen:
MDR 2013, 1460
NJW 2013, 6
NJW 2014, 778
VersR 2014, 59
r+s 2014, 435
r+s 2018, 566
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 405/11
OLG Köln, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 66/12

Leistungsfreiheit eines Filmversicherungsträgers bei falschen Angaben eines später an Drogenkonsum verstorbenen Schauspielers in der Gesundheitsselbstauskunft

BGH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen IV ZR 390/12

DRsp Nr. 2013/23037

Leistungsfreiheit eines Filmversicherungsträgers bei falschen Angaben eines später an Drogenkonsum verstorbenen Schauspielers in der Gesundheitsselbstauskunft

Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 22; VVG § 156; VVG § 178 Abs. 2; VVG § 179 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 2; VVG § 19; VVG § 20; VVG § 21;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.