LAG Düsseldorf, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 10/21
ArbG Düsseldorf, vom 03.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1196/20
Letztmöglicher Zeitpunkt für den Antrag auf gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesBewertung des Maßregelungsverbots des § 612a BGB bei Vorliegen mehrerer Motive (Motivbündel) zur Kündigung des ArbeitsverhältnissesNotwendige Tenorierung zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz
BAG, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 5/22
DRsp Nr. 2022/16029
Letztmöglicher Zeitpunkt für den Antrag auf gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesBewertung des Maßregelungsverbots des § 612aBGB bei Vorliegen mehrerer Motive ("Motivbündel") zur Kündigung des ArbeitsverhältnissesNotwendige Tenorierung zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz
Orientierungssätze:1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 KSchG auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. Die Voraussetzungen von § 533ZPO müssen dabei nicht erfüllt sein. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist insofern lex specialis (Rn. 7, 9).2. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, greift der Unwirksamkeitsgrund aus § 612aBGB nur ein, wenn die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer das wesentliche Motiv für die maßregelnde Maßnahme (hier: die Kündigung) bildet (Rn. 15).
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