LG Aachen - Urteil vom 01.09.1994
2 S 110/94
Normen:
BGB §§ 325, 326, 611 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 521
ZfS 1994, 437

LG Aachen - Urteil vom 01.09.1994 (2 S 110/94) - DRsp Nr. 1995/9576

LG Aachen, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 2 S 110/94

DRsp Nr. 1995/9576

Wird das Mandatsverhältnis mit dem ersten beauftragten Anwalt beendet und ein zweiter Anwalt beauftragt, der von dem ersten Anwalt nicht erkannte Ansprüche in noch nicht rechtsverjährter Zeit durchsetzen könnte, wirkt sich ein etwaiges Fehlverhalten des ersten Anwalts nicht schadensursächlich aus, wenn der zweite Anwalt die Ansprüche verjähren läßt. Ein Mandant, der einen Anwalt mit der Überprüfung eventueller Fehler eines früher beauftragten Anwalts betraut, muß sich ein etwaiges schadensursächliches Verschulden des zweiten Anwalts, der erkennbare Fehler des ersten Anwalts nicht ausräumt, im Verhältnis zu dem ersten beauftragten Anwalt als Mitverschulden anrechnen lassen. Dieser schuldhafte Verursachungsbeitrag ist als so erheblich anzusehen, daß daneben eine Haftung des ersten Anwaltes nicht mehr in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB §§ 325, 326, 611 ;

Hinweise:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH, die in einer Entscheidung v. 14.07.94 (NJW 1994, 2822) unter Abgrenzung zu Urt. vom 18.03. (NJW 1993, 1779) und v. 20.01.94 (AnwBl 1994, 194) wiedergeben wird.