LG Aachen - Urteil vom 03.03.1983 (6 S 230/82) - DRsp Nr. 1994/14227
LG Aachen, Urteil vom 03.03.1983 - Aktenzeichen 6 S 230/82
DRsp Nr. 1994/14227
1. Bei der Ermittlung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gemäß § 8StVG sind diejenigen Regelungen anzuwenden, die bei der Typenprüfung zur Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt angewendet werden und die für die Klassifizierung des Fahrzeugs hinsichtlich der amtlichen Kennzeichnung, die Zulassungsfreiheit, der Führerscheinregelung, der Besteuerung und der Versicherungspflicht maßgeblich sind.2. Soweit diese Merkmale zutreffen, ist eine Gefährdungshaftung nach § 7StVG, § 3PflVG auch dann nach § 8StVG ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug innerhalb der Typenprüfbestimmungen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschreitet.