LG Aachen - Urteil vom 14.06.1984 (2 O 54/83) - DRsp Nr. 1994/14224
LG Aachen, Urteil vom 14.06.1984 - Aktenzeichen 2 O 54/83
DRsp Nr. 1994/14224
1. Bei einem Unfall in der Türkei zwischen zwei türkischen Staatsangehörigen kommt türkisches Recht zur Anwendung.2. Nach türkischem Recht besteht ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls nur dann, wenn vom Geschädigten ein Ersatzfahrzeug angemietet worden ist und dies für die Ausübung des Berufs erforderlich war.3. Die Überführungskosten eines total beschädigten Kraftfahrzeugs aus der Türkei nach Deutschland sind nicht erstattungspflichtig.4. Die Schadensermittlungskosten von pauschal DM 30,- sind nach türkischem Recht zu ersetzen.