LG Aachen - Urteil vom 30.03.1990
5 S 477/89
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1229
VersR 1990, 1384
r+s 1990, 188

LG Aachen - Urteil vom 30.03.1990 (5 S 477/89) - DRsp Nr. 1994/14194

LG Aachen, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen 5 S 477/89

DRsp Nr. 1994/14194

1. Zum Gebrauch eines Kfz i.S. von § 10 AKB gehört auch das Be- und Entladen, wenn das zu be- und entladende Transportfahrzeug schon oder noch beteiligt ist, d. h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt ist. 2. Die für den Gebrauch eines Kfz notwendige aktuelle und unmittelbare Beteiligung des Fahrzeugs an der schadenstiftenden Verrichtung ist gegeben - während des Be- und Entladevorgangs selbst, - bei Handlungen, die unmittelbar Vor- oder Nachbereitungsarbeiten für die Be- und Entladetätigkeit darstellen (hier: Öffnen von Kofferraum und Beifahrertür, um Gegenstände vom Fahrgastraum in den Kofferraum zu laden, damit für die eingekauften Waren Platz geschaffen wurde).

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Hinweise: