LG Aachen - Urteil vom 30.08.1990
6 S 176/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BJagdG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 20

LG Aachen - Urteil vom 30.08.1990 (6 S 176/90) - DRsp Nr. 1994/14191

LG Aachen, Urteil vom 30.08.1990 - Aktenzeichen 6 S 176/90

DRsp Nr. 1994/14191

1. Der Veranstalter einer Treibjagd verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er das hochgemachte Wild nicht in Richtung einer befahrenen Straße treibt, sondern das Wild von der Straße möglichst wegführt und dabei durch eine Postenkette einem Wildwechsel über die Straße soweit wie möglich vorbeugt. 2. Kann der VersNehmer das Jagdgebiet von der Straße her einsehen, bedarf es zur zusätzlichen Warnung des Straßenverkehrs nicht weiterer Hinweise auf eine etwa 70 - 80 m seitlich der Straße stattfindende Treibjagd (etwa durch Streckenposten oder durch sogenannte Jagdlappen). 3. § 20 Abs. 1 BJagdG ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Aus § 20 BJagdG ist kein generelles Verbot herzuleiten, in der Nähe von Bundes- oder anderen Straßen die Jagd auszuüben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BJagdG § 20 Abs. 1 ;

Hinweise: