LG Ansbach - Urteil vom 11.04.1994
2 O 135/94
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 403
ES Kfz-Schaden D-2/22

LG Ansbach - Urteil vom 11.04.1994 (2 O 135/94) - DRsp Nr. 1995/2047

LG Ansbach, Urteil vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 2 O 135/94

DRsp Nr. 1995/2047

Angesichts "der technischen Fortschritte im Kraftfahrzeugbau", einer Fahrleistung von 338 km in sechs Tagen sowie "der schlüssigen Erkenntnisse der Universität Bamberg" sind die Einsparungen, die bei der unfallbedingten Mietwagenkosten-Abrechnung anzurechnen sind, auf (nur) 3 % des Mietpreises zu bemessen.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Neben der Stellungnahme des AG Rosenheim, ES Kfz-Schaden D-2/18, hier eine weitere Entscheidung, die sich ohne Einschränkung die Ergebnisse des »Gutachten Meinig« zueigenmacht und die Anrechnung auf nur noch 3 % des Mietpreises drückt. Ähnlich neuerdings auch OLG Stuttgart (Urteil - 7 U 296/93 - 31.3.1994, in DAR 1994, 326 = NJW-RR 1994, 921 = ZfS 1994, 206), das 3,5% abzieht, und zwar mit folgender kurzer Begründung: »Der Senat hält die Ausführungen von Meinig (DAR 93, 281 ff.) zur Berechnung der Eigenersparnis für überzeugend und hat sich daran orientiert«.