LG Ansbach - Urteil vom 23.06.1982 (3 O 211/82) - DRsp Nr. 1994/14239
LG Ansbach, Urteil vom 23.06.1982 - Aktenzeichen 3 O 211/82
DRsp Nr. 1994/14239
Eine streupflichtige Gemeinde genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie auf einem für den Fußgängerverkehr bestimmten 3 m breiten Weg einen 1 m breiten Streifen räumt und mit Splitt bestreut. Die Gemeinde handelt pflichtwidrig, wenn sie auf einem solchen Weg Salz streut und den mit Salz versetzen Schnee an den Rand zu Grundstücken räumt, so daß das Salz bei der Schneeschmelze Anpflanzungen zerstört.