LG Arnsberg vom 11.02.1980
3 S 236/79
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/24
VersR 1980, 779

LG Arnsberg - 11.02.1980 (3 S 236/79) - DRsp Nr. 1994/2230

LG Arnsberg, vom 11.02.1980 - Aktenzeichen 3 S 236/79

DRsp Nr. 1994/2230

»Der Geschädigte, der nach unfallbedingtem Ausfall seines Kraftfahrzeugs auf Kosten des Schädigers für verhältnismäßig kleine Tagesstrecken (hier: 22 Tage / je 15 km) einen Mietwagen benutzt, verstößt damit grundsätzlich nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Dem Kl. kann angesichts der nur geringen Gesamtfahrstrecke von 333 km und der Tagesfahrstrecke von durchschnittlich 15 km nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe es unterlassen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die Kammer verkennt nicht, daß sich ein Geschädigter, der zur Bestreitung derart geringfügiger Fahrten einen Mietwagen nimmt, wirtschaftlich unvernünftig verhält. Daraus kann jedoch noch nicht hergeleitet werden, daß er damit gegen eine Rechtsverpflichtung im Verhältnis zum Schädiger verstößt. Allein die tatsächliche Möglichkeit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, begründet noch keine Verpflichtung im Verhältnis zum Schädiger, auch entsprechend tätig zu werden. Die als logisches Bindeglied notwendige Verdichtung der tatsächlichen Möglichkeit in Richtung auf eine Verpflichtung fehlt immer dann, wenn der Geschädigte durch eigene Aufwendungen oder durch den Verzicht auf an sich ihm zustehende Nebenansprüche im Rahmen des § 249 BGB den Schaden gering hält.