LG Aschaffenburg vom 03.11.1994
2 S 175/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1, § 23 ;
Fundstellen:
SP 1995, 69
Vorinstanzen:
(AG Aschaffenburg,

LG Aschaffenburg - 03.11.1994 (2 S 175/94) - DRsp Nr. 1995/9578

LG Aschaffenburg, vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 2 S 175/94

DRsp Nr. 1995/9578

1. Zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs gehört auch das Verlieren eines Reifens während der Fahrt. Z. Ein Kraftfahrer muß auch auf der Autobahn mit plötzlich auftretenden Hindernissen rechnen und seine Geschwindigkeit so wählen, daß er auch bei Dunkelheit vor einem auf der Fahrbahn liegenden Lkw-Reifen anhalten kann. 3. Verliert ein Lkw einen kompletten Reifen, ist hieraus der Schluß zu ziehen, daß der Lkw vor Fahrtantritt nicht ausreichend auf seine Verkehrssicherheit überprüft worden ist. 4. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Lkw-Fahrers.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1, § 23 ;

Hinweise: