LG Bayreuth - Urteil vom 05.10.1983
S 23/83
Normen:
BGB §§ 249, 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 153
VersR 1984, 474
ZfS 1984, 200

LG Bayreuth - Urteil vom 05.10.1983 (S 23/83) - DRsp Nr. 1994/14280

LG Bayreuth, Urteil vom 05.10.1983 - Aktenzeichen S 23/83

DRsp Nr. 1994/14280

1. Der Geschädigte hat solange Anspruch auf Reparatur seines geschädigten Fahrzeugs, als diese nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. 2. Als unverhältnismäßig werden die Aufwendungen dann angesehen, wenn bei Durchführung der Reparatur der Schadensbetrag den Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung um mehr als 30 % übersteigt. 3. Bei Anwendung dieses Grundsatzes sind alle kostenbildenden Faktoren gegenüberzustellen, nämlich Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Mietwagenkosten und weitere Unkosten andererseits.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1984, 153
VersR 1984, 474
ZfS 1984, 200