LG Berlin - Beschluß vom 06.06.1983 (82 T 196/83) - DRsp Nr. 1994/14328
LG Berlin, Beschluß vom 06.06.1983 - Aktenzeichen 82 T 196/83
DRsp Nr. 1994/14328
Sind in einem Haftpflichtprozeß der Halter des Kfz und der Versicherer verklagt worden und hat zuerst der Halter einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt und danach der Versicherer namens aller Streitgenossen ein gemeinsames Prozeßmandat an einen anderen Rechtsanwalt erteilt, so sind die Kosten beider Rechtsanwälte mit Ausnahme der Erhöhungsbetrages gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGebO auch dann erstattungsfähig, wenn der Halter vor Klagezustellung seinem späteren Prozeßbevollmächtigten einen Prozeßauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der Klageerhebung zeitlich vor der Erteilung der Prozeßmandats durch den Versicherer liegt.