LG Berlin - Beschluß vom 06.06.1983
82 T 196/83
Normen:
BGB § 158 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 1985, 483

LG Berlin - Beschluß vom 06.06.1983 (82 T 196/83) - DRsp Nr. 1994/14328

LG Berlin, Beschluß vom 06.06.1983 - Aktenzeichen 82 T 196/83

DRsp Nr. 1994/14328

Sind in einem Haftpflichtprozeß der Halter des Kfz und der Versicherer verklagt worden und hat zuerst der Halter einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt und danach der Versicherer namens aller Streitgenossen ein gemeinsames Prozeßmandat an einen anderen Rechtsanwalt erteilt, so sind die Kosten beider Rechtsanwälte mit Ausnahme der Erhöhungsbetrages gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGebO auch dann erstattungsfähig, wenn der Halter vor Klagezustellung seinem späteren Prozeßbevollmächtigten einen Prozeßauftrag unter der aufschiebenden Bedingung der Klageerhebung zeitlich vor der Erteilung der Prozeßmandats durch den Versicherer liegt.

Normenkette:

BGB § 158 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Hinweise:

Ergänzung zu LG Berlin v. 17.001.1983, VersR 1983, 471

Fundstellen
VersR 1985, 483