LG Berlin - Urteil vom 16.07.1990
58 S 69/90
Normen:
ZPO § 141 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1991, 151
DRsp IV(412)216a
VRS 80, 419
VerkMitt 1991, 15

LG Berlin - Urteil vom 16.07.1990 (58 S 69/90) - DRsp Nr. 1992/10876

LG Berlin, Urteil vom 16.07.1990 - Aktenzeichen 58 S 69/90

DRsp Nr. 1992/10876

»In Verkehrsunfallsachen, in denen lediglich der klagenden Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, weil der klagende Halter nicht der Fahrzeugführer ist oder weil sich im Fahrzeug der klagenden Partei ein Beifahrer befunden hat, muß das Gericht nach § 141 ZPO das persönliche Erscheinen des verklagten Unfallgegners anordnen, um zu einer von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gedeckten Entscheidung über die Richtigkeit der einen oder der anderen Unfallversion gelangen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 141 Abs.1;

Gründe:

a. »Das AG hat die Verurteilung der Bekl. zur [Schadensersatzzahlung] aus dem Verkehrsunfall vom 18. 8. 1988 auf die Aussage des Beifahrers im Fahrzeug der Kl., des ... Zeugen A., gestützt, der angegeben hat, daß der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet habe, als die Kl. mit dem Linksabbiegen begonnen habe. Das AG hat jedoch zu Unrecht die von den Bekl. ausdrücklich angeregte Anhörung des Bekl. zu 1) nach § 141 ZPO aus Gründen der »Dispositionsmaxime« und der »zivilrechtlichen Beweislastverteilung« abgelehnt.