LG Berlin - Urteil vom 25.06.1990
58 S 86/90
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 185
DRsp I(123)353b
ES Kfz-Schaden D-2/14
NJW-RR 1991, 151
VersR 1992, 196
ZfS 1992, 129

LG Berlin - Urteil vom 25.06.1990 (58 S 86/90) - DRsp Nr. 1992/10877

LG Berlin, Urteil vom 25.06.1990 - Aktenzeichen 58 S 86/90

DRsp Nr. 1992/10877

»Bei Inanspruchnahme eines Mietwagens ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ein billigeres Ersatzfahrzeug [hier: »VW Golf« als Ersatz für einen zwei Klassen höheren »Ford Scorpio«] angemietet hat, dessen Mietkosten 85 % derjenigen Kosten, die für ein gleichwertiges Fahrzeug entstanden wären, nicht übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Von dem Anspruch des Kl. auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten nicht vorzunehmen. Der Kl. hat unstreitig ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet ... . Er wäre aber berechtigt gewesen, einen seinem beschädigten Wagen typmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten. Zwar hat der Kl. tatsächlich durch den Nichtgebrauch seines Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse, die die Bekl. in Höhe von 20 % der Mietwagenkosten dem Kl. anrechnen will, werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile seines größeren Wagens wieder ausgeglichen.