LG Bielefeld - 12.12.1996 (22 S 285/96) - DRsp Nr. 1998/1472
LG Bielefeld, vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 22 S 285/96
DRsp Nr. 1998/1472
1. Bei fiktiver Abrechnung können die Reparaturkosten nur bis zur sog. Wirtschaftlichkeitsgrenze verlangt werden.2. Die Obergrenze bildet in einem solchen Fall der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.3. Nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird, ist der Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) maßgeblich.