LG Bielefeld vom 26.02.1980
6 O 627/79
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/4
VersR 1981, 888

LG Bielefeld - 26.02.1980 (6 O 627/79) - DRsp Nr. 1994/2240

LG Bielefeld, vom 26.02.1980 - Aktenzeichen 6 O 627/79

DRsp Nr. 1994/2240

Zum ersatzfähigen Schaden nach unfallbedingter Kraftfahrzeugbeschädigung können auch Kosten gehören, die der/die Geschädigte für die Beaufsichtigung von Kleinkindern durch einen sogenannten Babysitter während der Zeit, in der der beschädigte Wagen zur Reparaturwerkstatt geschafft, dort wieder abgeholt, und in der ein etwaiger Mietwagen beschafft und wieder zurückgebracht wurde, aufgewendet hat.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Zur Beseitigung der auf [dem] Verkehrsunfall beruhenden Schäden gehört auch die Erstattung der von der Kl. geltend gemachten Babysitterkosten. Die Notwendigkeit eines Babysitters für die Zeiten [des Fahrzeug-Verbringens in die Reparaturwerkstatt] sowie der Abholung aus der Reparatur des Wagens der Kl. ist zu bejahen.

Die Kl. hat zwei Kinder, von denen im Zeitpunkt des Unfalls das eine neun Monate, das andere drei Jahre und zwei Monate alt war. Zwei Kinder in derartigem Alter können nicht ohne Beaufsichtigung für eine Zeit von mehreren Stunden tagsüber allein gelassen werden. Für die Wege, die die Kl. zur Reparaturwerkstatt und zur Leihwagenfirma zurückzulegen hatte, benötigte sie eine Zeit von zwei Stunden pro Weg. Der Stundensatz von 9 DM für den Babysitter war zwischen den Parteien nicht streitig, so daß der Betrag von 9 DM mal vier Stunden gleich 36 DM nebst der Aushilfslohnsteuer von 3,85 DM zuzusprechen war.

Fundstellen